Öff. Feste, Veranstaltungen und Vergnügungen
Sofern Sie öffentliche Vergnügungen, Veranstaltungen und Feste abhalten, sind diese teilweise anzeige-, teilweise erlaubnis- oder auch genehmigungspflichtig;
Beispiele sind Volks- und Schützenfeste, Maifeiern, Märkte, Weinfeste, Jubiläen, Umzüge, Tagungen, Faschingsbälle, Pfarr-, Kindergarten-, Schulfeste, Abbrennen eines Brauchtumsfeuer, etc.
Wir möchten Ihnen hierzu folgende Hilfestellung geben:
1. Erlaubnis nach LStVG
Eine öffentliche Veranstaltung muss spätestens eine Woche vor Beginn bei der VGem Kitzingen angezeigt werden.
Folgende Veranstaltungen bedürfen einer Erlaubnis nach Art. 19 Abs. 3 des Gesetzes über das Landesstraf- und Verordnungsrecht (LStVG):
Veranstaltungen, die nicht fristgemäß eine Woche vor Veranstaltungsbeginn bei der Gemeinde angezeigt wurden
motorsportliche Veranstaltungen
Veranstaltungen, die außerhalb dafür vorgesehener Anlagen stattfinden soll, an denen mehr als eintausend Besucher zugleich zugelassen werden sollen
Für weitere Fragen:
Natürlich stehen wir Ihnen für Fragen auch gerne persönlich oder telefonisch zur Verfügung.
Bitte wenden Sie sich an Frau Dietze (Tel. 09321/9166-111) oder Herrn Dürrlauf (Tel. 0 93 21 / 91 66 -100).
Wir empfehlen aus Datenschutzgründen, keine personenbezogenen Informationen per Mail zu versenden.
Gemäß 45 Straßenverkehrsordnung (StVO) ist die Erteilung einer verkehrsrechtliche Anordnung beim zuständigen Straßenbaulastträger zu beantragen (für Gemeindestraßen ist die Verwaltungsgemeinschaft Kitzingen zuständig, für Kreis- und Staatsstraßen das Landratsamt Kitzingen).
Bei Benutzung von Kreis- oder Staatsstraßen benötigt das Landratsamt Kitzingen regelmäßig eine Vorlaufsfrist von zwei Wochen vor Festbeginn.
Für weitere Fragen:
Natürlich stehen wir Ihnen für Fragen auch gerne persönlich oder telefonisch zur Verfügung.
Rufen Sie Frau Sonnleitner doch einfach an (Tel. +49 (9321) 9166-108) !
Wir empfehlen aus Datenschutzgründen, keine personenbezogenen Informationen per Mail zu versenden.
Eine mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgende Bewirtung (Verabreichen von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle) bedarf einer vorübergehenden gaststättenrechtlichen Erlaubnis gemäß 12 Gaststättengesetz (GastG).
Auch bei Veranstaltungen von Vereinen (Organisationen, Gesellschaften) ist das der Fall, wenn der Verkauf in der Absicht erfolgt, daraus einen die Selbstkosten übersteigenden Überschuss (Gewinn) zu erzielen. Dies gilt auch, wenn der Verein gemeinnützig anerkannt ist bzw. der "Gewinn" für gemeinnützige Zwecke verwendet wird.
Ausnahme: Wenn keine alkoholischen Getränke ausgegeben werden, bedarf die Veranstaltung nicht der gaststättenrechtlichen Erlaubnis.
Für weitere Fragen:
Natürlich stehen wir Ihnen für Fragen auch gerne persönlich oder telefonisch zur Verfügung.
Rufen Sie Frau Dietze doch einfach an (Tel. +49 (9321) 9166-111) !
Wir empfehlen aus Datenschutzgründen, keine personenbezogenen Informationen per Mail zu versenden.
WICHTIG:
Formulare sind großteils bei der VGem Kitzingen erhältlich.
Bitte füllen Sie Ihre Antragsunterlagen vollständig aus!
Bei verspätetem Eingang der Anzeige kann die Verwaltungsgemeinschaft Kitzingen einen kostenpflichtigen Bescheid erlassen. Auch kann die Veranstaltung bei verspäteter Anzeige untersagt werden.
Bitte bedenken Sie, dass Ihre Gemeinde gesetzliche Vorschriften einhalten muss und will: Das Sicherheitsrisiko Ihrer Besucher soll so gering wie möglich gehalten werden. Wir möchten Ihnen helfen, Ihr Haftungsrisiko zu minimieren!
Merkblatt für Vereinsfeiern
Informationen zu weiteren notwendigen Erlaubnissen im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung entnehmen Sie dem Merkblatt für Vereinsfeiern des Bayer. Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr.
Jugendschutzbeauftragter
Hier finden Sie für Ihre Antragsstellung das Formblatt zur Benennung des / der Jugendschutzbeauftragten.