Fragen zum Wohnsitz
An, Ab- und Ummeldungen bei Wohnsitzänderungen
Was müssen Sie beachten?
Bei der Erstanmeldung ist grundsätzlich Ihr persönliches Erscheinen notwendig. Bitte bringen Sie Ihren Ausweis und / oder Pass sowie die Bestätigung des Wohnungsgebers mit!
Ihr Personalausweis wird anschließend durch das Passamt umgeschrieben.
Rechtliche Hinweise
Anmeldung: Wenn Sie eine Wohnung neu beziehen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde anmelden. Bei mehreren Wohnungen ist die vorwiegend benutzte Wohnung die Hauptwohnung (bei Verheirateten die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie). Falls Sie Fragen zu Nebenwohnsitzen haben, wenden Sie sich bitte an den unten angegebenen Kontakt.
Ummeldung: Auch wenn Sie innerhalb unserer Mitgliedsgemeinden Ihren Wohnsitz ändern, müssen Sie eine Ummeldung vornehmen.
Abmeldung: Eine Abmeldung ist nur noch erforderlich bei Auszug aus der einzigen Wohnung in Deutschland (bei Wegzug ins Ausland), bei Auszug aus einer Nebenwohnung, bei bestehender Hauptwohnung in Deutschland, bei Auszug aus einer Hauptwohnung, bei Wegzug in die bestehende Nebenwohnung bzw. in eine andere Wohnung in Deutschland oder Abmeldung von Amts wegen. Eine Abmeldebestätigung ist nicht mehr vorzulegen.
Sie können Ihre Meldungen abgeben bei:
wo? |
wann? |
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Verwaltungsgemeinschaft Kitzingen |
MO - FR 08:30 Uhr - 12:00 Uhr |
Gemeinde Albertshofen, Rathaus |
MO 18:00 - 20:00 Uhr, FR 17:00 - 18:30 Uhr |
Gemeinde Biebelried, in den Rathäusern der Ortsteile Kaltensondheim, Westheim und Biebelried |
DO Biebelried 18:30 - 18:55 Uhr |
Gemeinde Buchbrunn, Rathaus |
DO 17:30 - 19:00 Uhr |
Gemeinde Mainstockheim, Rathaus |
DI und DO 18:00 - 19:00 Uhr |
Gemeinde Sulzfeld a. Main, Rathaus |
DO 18:00 - 19:00 Uhr |
Hier erhalten Sie auch Ihre Meldeformulare.
Erklärung des Wohnungsgebers
Zur Anmeldung ist eine Erklärung des Wohnungsgebers erforderlich. Der Wohnungsgeber hat somit bei Meldevorgängen eine Mitwirkungspflicht nach 19 Bundesmeldegesetz. Diese Regelung soll Scheinmeldungen verhindern. Bei jedem Einzug und - in wenigen Fällen auch beim Auszug (Wegzug ins Ausland) - ist diese Bestätigung durch den Wohnungsgeber (Vermieter) auszustellen, die der Wohnungsnehmer zu Erledigung des Meldevorgangs benötigt.
Auch das Beziehen einer neuen Wohnung muss innerhalb von zwei Wochen nach erfolgtem Bezug der Wohnung gemeldet werden. Im Zusammenhang mit der Anmeldung des Wohnsitzes muss die meldepflichtige Person dann unter anderem die Wohnungsgeberbestätigung vorlegen. Die Vorlage des Mietvertrages reicht hierfür nicht aus.
Sollte die meldepflichtige Person in ein Eigenheim ziehen, so ist in diesen Fällen eine Selbsterklärung abzugeben.
Einwohnermeldeamt ONLINE
Ab sofort bieten wir Ihnen erste Einsatzmöglichkeiten zur Nutzung der eID-Funktion des neuen Personalausweises. Unser neues Bürgerserviceportal ermöglicht es Ihnen, verschiedene Verwaltungsvorgänge im Melde-/Passwesen bequem von zu Hause aus online zu erledigen und die Daten direkt an unser Bürgerbüro zur Bearbeitung weiterzuleiten. Dabei wird besonders auf die Sicherheit bei der Datenübermittlung geachtet. Hier erfahren Sie mehr . . .
Für weitere Fragen:
Natürlich stehen wir Ihnen für Fragen auch gerne persönlich oder telefonisch zur Verfügung.
Rufen Sie Frau Mölter doch einfach an (Tel. +49 (9321) 9166-111) !
Wir empfehlen aus Datenschutzgründen, keine personenbezogenen Informationen per Mail zu versenden.