Zum Inhalt springen

Elektronische Kommunikation

Sie sind hier: Startseite

Die Verwaltungsgemeinschaft Kitzingen bietet Ihnen die Möglichkeit zur elektronischen Kommunikation an. Für den Bereich der Verwaltungsverfahren richtet sich die elektronische Kommunikation nach Art. 3 a des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG).
Danach ist die Übermittlung elektronischer Dokumente zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat.
Die Verwaltungsgemeinschaft Kitzingen hat diesen Zugang nach Maßgabe der folgenden technischen Rahmenbedingungen für die elektronische Kommunikation eröffnet.

Mailadressen

Für die elektronische Kommunikation per e-Mail sind in unserem Internetangebot Adressen (e-Mail-Adressen einzelner Sachgebiete, Fachbereiche oder Personen) eingerichtet, an die Sie e-Mails senden können.
e-Mails werden nur bis zu einer Größe von 10 MB (incl. Anhänge = Attachments) angenommen.
Dateien in den nachstehend genannten Formaten können durch Komprimierungsprogramme in den Dateigrößen verringert (gepackt) werden. Komprimierte Dateien nimmt die Verwaltungsgemeinschaft Kitzingen nur als nicht selbstentpackende ZIP-Archive (*.zip) entgegen.
Wir empfehlen aus Datenschutzgründen, keine personenbezogenen Informationen per Mail zu versenden.

Dateiformate

Möchten Sie e-Mails mit Dateianhängen an die Verwaltung versenden, so beachten Sie bitte, dass die Verwaltung nicht alle auf dem Markt gängigen Dateiformate und Anwendungen unterstützen kann.

Folgende Dateiformate werden angenommen:
* Textdateien im Format ANSI (*.txt)
* Rich Text Format (*.rtf)
* Word für Windows Version 97 - 2016 (*.doc, *.docx)
* Excel für Windows Version 97 - 2016 (*.xls, *.xlsx)
* Powerpoint für Windows Version 97 - 2016 (*.ppt, *.pptx)
* Graphics Interchange Format (*.gif)
* Tag Image File Format (*.tif)
* Bitmap Pictures (*.bmp)
* Joint Photographic Expert Group (*.jpg)
* Portable Data File Version 1.3 (*.pdf)
* Portable Data File Version 1.4 (*.pdf)

Verwenden Sie abweichende Dateiformate, so kann die Mail nicht verarbeitet werden. Weitere Formate sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Empfangsstelle zulässig.
In allen zulässigen Formaten dürfen keine automatisierten Abläufe oder Programmierungen (sog. Makros) verwendet werden.

Verschlüsselung

Die Verwaltungsgemeisnchaft Kitzingen hat derzeit aus technischen und organisatorischen Gründen die Verschlüsselung von e-Mails noch nicht zugelassen.

Signatur

Der Versand von einfachen E-Mails hat keine schriftformersetzende Wirkung. Die Verwaltungsgemeinschaft Kitzingen lässt jedoch die digitale Signatur zu. Dokumente, die einem Schriftformerfordernis unterliegen, haben nur dann eine schriftformersetzende Wirkung, wenn diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur ( 2 Nr. 3 Signaturgesetz) versehen sind. In allen anderen Fällen bitten wir Sie, auf die papiergebundene Kommunikation auszuweichen oder, sofern Sie in Besitz eines neuen elektronischen Personalausweises (nPA) sind, die Funktion " Sicherer Dialog" oder "Widerspruch" des Bürgerserviceportals zu nutzen.

Hinweis:
Regeln für Angebote Dritter

Diese Hinweise gelten nur für die Kommunikation mit der Verwaltungsgemeinschaft Kitzingen und nicht für Verweise auf Angebote von Dritten.

Hinweis
e-Mail nicht verarbeitbar

Sofern eine E-Mail nicht verarbeitbar ist, werden Sie durch den Empfänger grundsätzlich darüber informiert. Dieser Fall kann z.B. durch Computerviren, allgemeine technische Probleme oder Abweichungen von den vorstehenden technischen Rahmenbedingungen ausgelöst werden.



Art. 3a BayVwVfG - Elektronische Kommunikation

(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.
(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig.
(3) Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Behörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück zu übermitteln.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf „Alle erlauben“ erklären Sie sich damit einverstanden. Weiterführende Informationen und die Möglichkeit, einzelne Cookies zuzulassen oder sie zu deaktivieren, erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.