Naturschutzrecht bei genehmigungsfeien Vorhaben
Eingriffsgenehmigung für genehmigungsfreie Bauvorhaben
Für Eingriffe in Natur und Landschaft, die keiner anderweitigen behördlichen Zulassung oder einer Anzeige bedürfen ist nunmehr eine Eingriffsgenehmigung durch die Untere Naturschutzbehörde (Landratsamt Kitzingen) erforderlich.
Gebäude allgemein und somit auch verfahrensfreie land- oder forstwirtschaftliche Gebäude (ggf. noch mit Photovoltaikanlage auf dem Dach) nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) BayBO stellen stets einen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Gleiches gilt für verfahrensfreie Gewächshäuser nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d) BayBO.
Bei Gülle- und Jauchegruben sowie Fahrsilos im Sinne von Art. 57 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. d) und f) BayBO kann davon ausgegangen werden, dass eine erhebliche Beeinträchtigung nicht vorliegt, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt werden: Das Vorhaben wird eingegrünt oder im Erdreich versenkt und mit einer grünen Folie abgedeckt.
Die Genehmigung ist schriftlich beim Landratsamt Kitzingen untere Naturschutzbehörde - zu beantragen. Folgende Unterlagen werden benötigt:
- Lageplan mit Einzeichnung des Gebäudes
- Baubeschreibung, wie Größe, Dachform
- Zeitpunkt der Bauausführung
- Eingrünungsskizze
- ggf. Angabe von Fläche, auf der Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen durchgeführt werden können.
Änderung und Nutzungsänderung von Dachgeschossen zu Wohnzwecken einschließlich der Errichtung von Dachgauben im unbeplanten Innenbereich
Mit der Änderung der Bayerischen Bauordnung zum 01.02.2021 werden gem. Art. 58 Abs. 2 BayBO nun auch Dachgeschossumbauten zu Wohnzwecken genehmigungsfrei.
In diesem Zusammenhang machen wir auf die weiterhin gültigen und anzuwendenden Vorschriften des Artenschutzrechts aufmerksam.
Denn nach dem Artenschutzrecht sind auch die Quartiere und Fortpflanzungs- und Ruhestätten der besonders und streng geschützten Tierarten geschützt und dürfen nicht zerstört werden.
Bei Gebäudeumbauten und -abrissen kommt es häufig vor, dass Quartiere von Gebäudebrütern und Kulturfolgern (Schwalben, Fledermäuse etc ), die sich im oder am Dachstuhl oder im Mauerwerk befinden, verschwinden.
Dies gilt es durch ein Fachgutachten im Vorfeld des Abrisses zu vermeiden, bzw. Ersatzmaßnahmen in Form von Nisthilfen/Ersatzquartieren zu leisten.
Das Landratsamt Kitzingen hat hierzu die Merkhilfe "Artenschutz an Gebäuden" erstellt.
Vor dem Abriss oder dem Umbau eines Gebäude(teil)s ist ein artenschutzrechtliches Gutachten in Auftrag zu geben, um sicherzustellen, dass keine artenschutzrechtlichen Verbote erfüllt werden, bzw. dass Ersatz für zerstörte Quartiere geleistet wird.
Für weitere Fragen:
Für Rückfragen wenden Sie sich bitte direkt an die Untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt Kitzingen:
Tel: +49 (9321) 928-0
Fax: +49 (9321) 928-9999
lra@kitzingen.de