Öff. Sicherheit und Ordnung
was jeder Hundehalter wissen sollte:
Ortsrecht der Gemeinden zur Hundehaltung
Es ist verboten, Spielplätze, Gehwege und öffentliche Grünflächen durch Tiere verunreinigen zu lassen.
Wer Hunde in öffentlichen Anlagen oder auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen mit sich führt, hat dies so zu tun, dass andere nicht gefährdet, geschädigt oder belästigt werden.
Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder die öffentliche Reinlichkeit sind Kampfhunde und große Hunde ständig (zu jeder Tages- und Nachtzeit) an einer reißfesten Leine von höchstens 3,00 m Länge zu führen. Die Person, die einen leinenpflichtigen Hund führt, muss dabei jederzeit in der Lage sein, das Tier körperlich zu beherrschen.
Diese Anleinpflicht gilt in der gesamten geschlossenen Ortslage (nicht im Außenbereich).
Von Kinderspielplätzen ( 2 Abs. 3) sind Kampfhunde und große Hunde fernzuhalten; weder ein Aufenthalt noch ein Mitführen an der Leine in diesen Bereichen ist gestattet.
Zu den großen Hunden zählen stets erwachsene Hunde der Rassen Schäferhund, Boxer, Deutsche Dogge, Rottweiler und Dobermann.
Für weitere Fragen:
Natürlich stehen wir Ihnen für Fragen auch gerne persönlich oder telefonisch zur Verfügung.
Rufen Sie Herrn Dürrlauf doch einfach an (Tel. +49 (9321) 9166-100) !
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