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Kirchenaustritt

. . . wenn Sie aus der Kirche austreten wollen . .

ist der Standesbeamte Ihres Wohnsitzes zuständig:

Eine Erklärung zum Kirchenaustritt ist beim Standesbeamten Ihres Wohnsitzes (Haupt- oder Nebenwohnsitz) abzugeben. Ein Austritt ist persönlich vor dem Standesbeamten zu erklären, der Erste Bürgermeister kann diese Erklärung n i c h t entgegennehmen.
Alternativ können Sie auch eine schriftliche Austrittserklärung abgeben; diese ist jedoch durch einen Notar zu beglaubigen.

Eine einfache schriftliche Erklärung durch einen Brief oder e-mail usw. an das Standesamt entspricht nicht der vorgeschriebenen Form und kann daher nicht rechtswirksam entgegengenommen werden!

Unterlagen und Kosten

Zur Kirchensteuerpflicht

Eine Erklärung über den Kirchenaustritt wird wirksam, sobald die Austrittserklärung dem zuständigen Standesbeamten zugegangen ist, bei persönlicher Erklärung vor dem Standesbeamten also sofort.

Die Kirchensteuerpflicht endet dann mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung wirksam geworden ist (Art. 6 Abs. 3 Kirchensteuergesetz).

Für weitere Fragen:

Bitte wenden Sie sich an unsere Standesbeamtin, Frau Schreiber
(Tel. 0 93 21 / 91 66 -110).

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