Öff. Sicherheit und Ordnung
was jeder Hundehalter wissen sollte:
Ortsrecht der Gemeinden zur Hundehaltung
- Es ist verboten, Spielplätze, Gehwege und öffentliche Grünflächen durch Tiere verunreinigen zu lassen.
- Wer Hunde in öffentlichen Anlagen oder auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen mit sich führt, hat dies so zu tun, dass andere nicht gefährdet, geschädigt oder belästigt werden.
- Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder die öffentliche Reinlichkeit sind Kampfhunde und große Hunde ständig (zu jeder Tages- und Nachtzeit) an einer reißfesten Leine von höchstens 3,00 m Länge zu führen. Die Person, die einen leinenpflichtigen Hund führt, muss dabei jederzeit in der Lage sein, das Tier körperlich zu beherrschen.
- Diese Anleinpflicht gilt in der gesamten geschlossenen Ortslage (nicht im Außenbereich).
- Von Kinderspielplätzen (§ 2 Abs. 3) sind Kampfhunde und große Hunde fernzuhalten; weder ein Aufenthalt noch ein Mitführen an der Leine in diesen Bereichen ist gestattet.
- Zu den großen Hunden zählen stets erwachsene Hunde der Rassen Schäferhund, Boxer, Deutsche Dogge, Rottweiler und Dobermann.
Für weitere Fragen:
Bitte wenden Sie sich an Herrn Freyer
(Tel. 0 93 21 / 91 66 -107).


