Öff. Feste, Veranstaltungen und Vergnügungen |
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wenn Sie ein öffentliches Fest abhalten möchten:
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Sofern Sie öffentliche Vergnügungen, Veranstaltungen und Feste abhalten, sind diese teilweise anzeige-, teilweise erlaubnis- oder auch genehmigungspflichtig; |
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1. Erlaubnis nach LStVG
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Eine öffentliche Veranstaltung muss spätestens eine Woche vor Beginn bei der VGem Kitzingen angezeigt werden. |
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Für weitere Fragen: Bitte wenden Sie sich an Frau Leiste |
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2. Bei Inanspruchnahme öff. Verkehrsflächen:
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Gemäß § 45 Straßenverkehrsordnung (StVO) ist die Erteilung einer verkehrsrechtliche Anordnung beim zuständigen Straßenbaulastträger zu beantragen (für Gemeindestraßen ist die Verwaltungsgemeinschaft Kitzingen zuständig, für Kreis- und Staatsstraßen das Landratsamt Kitzingen). |
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Für weitere Fragen: Bitte wenden Sie sich an Herrn Freyer |
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3. Gaststättenrechtliche Erlaubnis
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Eine mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgende Bewirtung (Verabreichen von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle) bedarf einer vorübergehenden gaststättenrechtlichen Erlaubnis gemäß § 12 Gaststättengesetz (GastG). |
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Für weitere Fragen: Bitte wenden Sie sich an Frau Leiste (Tel. 0 93 21 / 91 66 -111). |
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WICHTIG:
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Formulare sind großteils bei der VGem Kitzingen erhältlich. |
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Jugendschutzbeauftragter
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Hier finden Sie für Ihre Antragsstellung das Formblatt zur Benennung des / der Jugendschutzbeauftragten. |
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