STEUERAMT |
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zum Thema Hundesteuer:
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Steuerpflicht
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Steuerpflichtig ist, wer einen über vier Monate alten Hund hält. |
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Steuersätze
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Steuer-Ermäßigung
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Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für Hunde, die in bewohnten Einöden und Weilern gehalten werden, von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheines ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd gehalten werden; für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die Brauchbarkeitsprüfung nach § 58 der Landesverordnung zur Ausführung des Bayer. Jagdgesetzes mit Erfolg abgelegt haben. Die Steuervergünstigung kann nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden. |
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Steuerfreiheit
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Steuerfrei ist das Halten von Hunden für Blinde, Taube, Schwerhörige; Rettungshunde und Hunden, die zur Bewachung von Herden notwendig sind. |
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Anmeldepflicht
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Wer einen über vier Monate alten, der Gemeinde noch nicht gemeldeten Hund hält, muss ihn unverzüglich der Gemeinde melden. Zur Kennzeichnung eines jeden Hundes gibt die Gemeinde ein Hundezeichen aus. Die Anmeldung kann auch telefonisch erfolgen. |
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Abmeldepflicht
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Der steuerpflichtige Hundehalter muss den Hund unverzüglich bei der Gemeinde abmelden, |
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Ersatzhund
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Tritt an die Stelle eines verendeten oder getöteten Hundes, für den die Steuerpflicht besteht, bei demselben Halter ein Ersatzhund, ist dies der Gemeinde zu melden. Für das laufende Steuerjahr entsteht keine Steuerpflicht. |
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Für weitere Fragen:
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Bitte wenden Sie sich an Frau Oechsner |
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