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Es ist verboten, Spielplätze, Gehwege und öffentliche Grünflächen durch Tiere verunreinigen zu lassen. |
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Wer Hunde in öffentlichen Anlagen oder auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen mit sich führt, hat dies so zu tun, dass andere nicht gefährdet, geschädigt oder belästigt werden. |
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Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder die öffentliche Reinlichkeit sind Kampfhunde und große Hunde ständig (zu jeder Tages- und Nachtzeit) an einer reißfesten Leine von höchstens 3,00 m Länge zu führen. Die Person, die einen leinenpflichtigen Hund führt, muss dabei jederzeit in der Lage sein, das Tier körperlich zu beherrschen. |
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Diese Anleinpflicht gilt in der gesamten geschlossenen Ortslage (nicht im Außenbereich). |
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Von Kinderspielplätzen (§ 2 Abs. 3) sind Kampfhunde und große Hunde fernzuhalten; weder ein Aufenthalt noch ein Mitführen an der Leine in diesen Bereichen ist gestattet. |
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Zu den großen Hunden zählen stets erwachsene Hunde der Rassen Schäferhund, Boxer, Deutsche Dogge, Rottweiler und Dobermann. |
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