Bebauungsplan Ost
Die Gemeinde Albertshofen hat am 01.07.2008 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Albertshofen Ost“ nach § 10 BauGB und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten Örtlichen Bauvorschriften als Satzung beschlossen. Der Planbereich stellt sich wie folgt dar (Lageplan nicht maßstäblich):
Maßgebend ist der Bebauungsplan in der Fassung vom 01.07.2008.
Dieser Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften treten mit dem Tage seiner Bekanntmachung am 11.08.2008 in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB) und liegen einschließlich Begründung sowie der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB ständig öffentlich in der Verwaltungsgemeinschaft Kitzingen aus. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den § 39—42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Eine Verletzung der in § 214 Abs 1 Satz 1 Nrn. 1—3 und Abs 2 BauGB bezeichneten Verfahrens und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1—3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, dazulegen.
Planunterlagen
| Hier finden Sie die Planunterlagen insgesamt [12.946 KB] zum Download. |
| Sie möchten nur den Bebauungsplan [3.467 KB] selbst einsehen? Hier finden Sie den Plan. |
Eine Einsichtnahme in die darüber hinaus ausliegenden Unterlagen ist während der allgemeinen Öffnungszeiten in der Verwaltungsgemeinschaft Kitzingen möglich.
Für weitere Rückfragen steht Ihnen Frau Thoma
(Tel. 09321/9166-100) zur Verfügung.

